§ 37h WaffG
Ausstellung einer Anzeigebescheinigung
(1) Über die Anzeige
- 1.
- der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,
- 2.
- des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
- 3.
- des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
(2) Die Anzeigebescheinigung enthält
- 1.
- vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,
- 2.
- den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,
- 3.
- den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie
- 4.
- die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.
Fußnote(n):
(+++ §§ 36 bis 39: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. i WaffGBundFreistV +++)
(+++ § 37h: Zur Geltung vgl. § 25c Abs. 2 Satz 2 AWaffV +++)
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