§ 8 WaffG
Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- 1.
- besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
- 2.
- die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.