§ 43 WHG
Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist
- 1.
- für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,
- 2.
- für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.