§ 27 WindSeeG
Ausschreibungsvolumen
(1) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1 550 Megawatt pro Gebotstermin.
(2) Zum Gebotstermin 1. April 2018 erhöht sich das Ausschreibungsvolumen in dem Umfang, in dem zum Gebotstermin 1. April 2017 Zuschläge nach § 34 für weniger als 1 550 Megawatt erteilt wurden.
(3) Von den insgesamt 3 100 Megawatt Ausschreibungsvolumen für die beiden Gebotstermine werden im Umfang von mindestens 500 Megawatt Zuschläge für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt. § 34 Absatz 2 trifft die näheren Bestimmungen.
(4) Das Ausschreibungsvolumen soll führen zu einem Zubau von
- 1.
- 500 Megawatt im Jahr 2021, der ausschließlich in der Ostsee erfolgen soll,
- 2.
- 500 Megawatt im Jahr 2022,
- 3.
- 700 Megawatt im Jahr 2023,
- 4.
- 700 Megawatt im Jahr 2024 und
- 5.
- 700 Megawatt im Jahr 2025.
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