§ 7 WpIG
Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
(1) Nationale Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Wertpapierinstitut, einem Finanzinstitut, einer Investmentholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, oder einem Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, das mindestens 20 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluss ausüben kann, oder zwischen einer gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der Richtlinie 2002/87/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Die Bundesanstalt kann einem Wertpapierinstitut die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat untersagen.
(2) Auf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat zuständigen Behörde hat die Bundesanstalt die Richtigkeit der von einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmen an die Behörde nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie (EU) 2019/2034, der Verordnung (EU) 2019/2033, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. Die Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber zuständigen Behörden in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Bezüglich der Grenzen der Amtshilfe gilt § 5 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmen haben die Prüfung zu dulden.
(3) Die Bundesanstalt kann von Wertpapierinstituten, Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat weitere Auskünfte verlangen, welche die Aufsicht über Wertpapierinstitute erleichtern, die Tochterunternehmen dieser Unternehmen sind und von den zuständigen Stellen des anderen Staates aus den in Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gründen nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis einbezogen werden.
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