Anlage 4 WpIPrüfbV
(zu §§ 6, 40)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 350, S. 24)
Erfassungsbogen nach § 6 WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel)Wertpapierfirma: | |
Berichtszeitraum: | |
Prüfungsstichtag: | |
Prüfungsleiter vor Ort: |
Liste der Prüfungsfeststellungen F-1 bis F-4 (Mängel)
Nr. | Vorschrift | Sachverhalt | Klassifizierung nach § 6 Absatz 1 und 2 | Fundstelle | Jahr der Feststellung | Aktueller Stand der Mängelbeseitigung |
(Für jede Prüfungsfeststellung ist eine gesonderte Tabellenzeile zu verwenden. Die Zeilenanzahl ist dementsprechend zu verringern oder zu erhöhen.)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.