§ 14 WRMG
Behördliche Anordnungen
(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen,
- 1.
- die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 , dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnungen notwendig sind, oder - 2.
- um die Bereitstellung auf dem Markt von Wasch- und Reinigungsmitteln oder für Wasch- und Reinigungsmittel bestimmten Tensiden, die nicht der
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 , diesem Gesetz oder den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, zu verhindern.
(2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein bestimmtes Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 trotz Einhaltung der Vorschriften der
Fußnote(n):
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Kursivdruck: Neufassung weicht von letzter konstitutiver Fassung ab
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