§ 15 WRMG
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 oder entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 ein Wasch- und Reinigungsmittel oder ein Tensid in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 2 ein Verzeichnis der Inhaltsstoffe nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Datenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4.
- entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1, 2 oder 3 das Betreten eines Grundstücks, einer Anlage oder eines Raumes nicht gestattet,
- 5.
- entgegen § 13 Absatz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder eine technische Ermittlung oder eine Prüfung nicht gestattet,
- 6.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder
- 7.
- einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 4a ein dort genanntes Detergens in Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine dort genannte Information oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält oder
- 3.
- entgegen Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 ein Datenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 6 und 7 sowie des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
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