§ 11 WStBG
Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss
§ 106 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 9a sowie § 109a des Betriebsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch die Fonds.
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