§ 4 WWSUG
Renten aus der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Versicherungspflichtige haben Zuschüsse zu ihrer Rente aus der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) an ihre Krankenkasse abzuführen, die sie zusammen mit den Beiträgen aus der Rente aus der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) entsprechend § 255 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen hat; für freiwillig versicherte Mitglieder gilt § 240 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
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