ZAG
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
Informationen
Ausfertigungsdatum17.01.2017
FundstelleBGBl I 2017, 2446 (2019 I 1113)
VersionZuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)
Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)
Alle Normen
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Unterabschnitt 1Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht
- Unterabschnitt 2Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts
- Unterabschnitt 3Sofortige Vollziehbarkeit
- Abschnitt 2Erlaubnis; Inhaber bedeutender Beteiligungen
- Unterabschnitt 1Erlaubnis
- Unterabschnitt 2Inhaber bedeutender Beteiligungen
- Abschnitt 3Eigenmittel, Absicherung im Haftungsfall
- Abschnitt 4Sicherungsanforderungen
- Abschnitt 5Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
- Abschnitt 6Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit
- Abschnitt 7Sonderbestimmungen für Kontoinformationsdienste
- Abschnitt 8Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten
- Abschnitt 9Register
- Abschnitt 10Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister
- Unterabschnitt 1Kartengebundene Zahlungsinstrumente
- Unterabschnitt 2Zugang von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern zu Zahlungskonten
- Unterabschnitt 3Risiken und Meldung von Vorfällen
- Unterabschnitt 4Starke Kundenauthentifizierung
- Unterabschnitt 5Zugang zu Konten und Zahlungssystemen
- Unterabschnitt 5aTechnische Infrastrukturleistungen
- Abschnitt 11Datenschutz
- Abschnitt 12Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation
- Abschnitt 13Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 14Übergangsvorschriften