§ 6 ZensTeG
Zusatzerhebungen bei Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden
Bei den Meldebehörden der nach § 5 ausgewählten Gemeinden werden für die in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 gemeldeten Personen zusätzlich zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 3 folgende Hilfsmerkmale erhoben:
- 1.
- Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Ehegatten,
- 2.
- Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Kinder,
- 3.
- bei Kindern: Namen, Vornamen und Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,
- 4.
- Ordnungsmerkmale der Meldebehörde für Ehegatten, Kinder und deren gesetzliche Vertreter,
- 5.
- Datum der letzten Eheschliessung,
- 6.
- Datum der Beendigung der letzten Ehe,
- 7.
- Anschrift und Status der Wohnung in der Gemeinde, aus der der Einwohner zugezogen ist,
- 8.
- Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
- 9.
- Zuzug aus dem Ausland,
- 10.
- Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
- 11.
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers.
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