§ 7 ZensTeG
Postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe
Bei der postalischen Gebäude- und Wohnungsstichprobe in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden werden zum Stichtag 5. Dezember 2001 folgende Merkmale erhoben:
- 1.
- als Erhebungsmerkmale:
- a)
- für das Gebäude:
- aa)
- Gemeinde,
- bb)
- Art des Gebäudes (Wohngebäude, Wohnheim, bewohnte Unterkunft, sonstiges Gebäude mit Wohnraum),
- cc)
- Zahl der Wohnungen im Gebäude,
- dd)
- Zahl der leerstehenden Wohnungen;
- b)
- für jede Wohnung des Gebäudes:
- aa)
- leerstehende Wohnung,
- bb)
- gewerbliche Nutzung, Nutzung als Ferien- oder Freizeitwohnung,
- cc)
- Nutzung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen,
- dd)
- Wohnverhältnis (Eigentümer, Hauptmieter, Untermieter),
- ee)
- Zahl der Personen in der Wohnung,
- ff)
- Fläche der Wohnung,
- gg)
- Zahl der Räume mit sechs und mehr Quadratmetern,
- hh)
- Höhe der monatlichen Miete,
- ii)
- Ausstattung der Wohnung mit Küche, Kochnische, Bad, WC, Heizungsart;
- 2.
- als Hilfsmerkmale:
- a)
- Anschrift des Gebäudes,
- b)
- Lage der Wohnung im Gebäude,
- c)
- Namen, Vornamen und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
- d)
- Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
- e)
- Namen und Vornamen der Wohnungsinhaber,
- f)
- bei vom Eigentümer selbst genutzten Wohnungen: Datum des Einzugs,
- g)
- bei vermieteten Wohnungen: Beginn des Mietvertrags.
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