§ 88 ZFdG
Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungsinformationssystem
(1) Das Zollkriminalamt hat die Einhaltung der Regelungen zur Führung des Zollfahndungsinformationssystems zu überwachen.
(2) Im Rahmen des Zollfahndungsinformationssystems obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Daten, die bei der Zentralstelle gespeichert sind, den Stellen, die die Daten unmittelbar erfassen. Die datenschutzrechtliche Verantwortung umfasst:
- 1.
- die Rechtmäßigkeit der Erhebung sowie
- 2.
- die Zulässigkeit der Erfassung sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.