§ 99 ZFdG

Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Das Zollkriminalamt und die sonst beteiligten Stellen haben bei einem nach § 21 Absatz 5 eingerichteten automatisierten Abrufverfahren zu gewährleisten, dass dessen Zulässigkeit kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

1.
Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
2.
Dritte, an die übermittelt wird,
3.
Art der zu übermittelnden Daten und
4.
nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.
Die erforderlichen Festlegungen können auch durch das Bundesministerium der Finanzen getroffen werden.

(2) Über die Einrichtung der Abrufverfahren ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 1 zu unterrichten. Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen Verfassungsschutzbehörden, der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, Behörden der Staatsanwaltschaft, der Polizei sowie der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufs oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, abrufen kann.

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