§ 11 ZIEV
Kriterien bei Kontoinformationsdiensten
(1) Ein Institut, das Kontoinformationsdienste erbringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall nach § 36 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in einer Höhe vorhalten, die
- 1.
- das Risikoprofil, insbesondere der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren und die Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde,
- 2.
- die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nachgehen anderer Geschäftstätigkeiten, die Auswirkungen auf die Kontoinformationsdienste haben, und
- 3.
- der Umfang der Tätigkeit, insbesondere die Gesamtzahl der Kunden, die Kontoinformationsdienste nutzen,
(2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, die Höhe der erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall nach den Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn die vom Institut angesetzte Höhe den Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung trägt.
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