§ 2 ZoonoseV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Zoonosen:Krankheiten oder Infektionen, die auf natürliche Weise direkt oder indirekt zwischen Menschen und Tieren übertragen werden können,
- 2.
- Zoonoseerreger:Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Agenzien, die Zoonosen verursachen können.
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