§ 2 ZoonoseV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Zoonosen:
Krankheiten oder Infektionen, die auf natürliche Weise direkt oder indirekt zwischen Menschen und Tieren übertragen werden können,
2.
Zoonoseerreger:
Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Agenzien, die Zoonosen verursachen können.

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