§ 1079 ZPO

Zuständigkeit

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach

1.
2.
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

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