(Fundstelle: BGBl. I 2014, 736 – 745)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden - b)
Bedienungsanleitungen anwenden und erklären - c)
Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhaben - d)
Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen
| 5 | |
2 | Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen anwenden, insbesondere Normen und Vorschriften für das elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik - b)
erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erkennen - c)
Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten und Arbeitsbereich sichern - d)
Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfrei schalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen - e)
Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren - f)
elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysieren - g)
Sicherheitsvorschriften bei Transport und Lagerung von Batterien und Elektrofahrzeugen beachten
| 3 | |
- h)
fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren Wartungs- und Reparaturzustand versetzen, insbesondere deren explosionsgefährliche Stoffe, Treibstoffe, Gase, Flüssigkeiten sowie elektrische Spannungen beachten
| | 2 |
3 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählen - b)
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurchströmung und Störlichtbogen anwenden - c)
Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen - d)
elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen - e)
Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen - f)
Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden - g)
Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen - h)
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen - i)
physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen und prüfen - j)
Prüfergebnisse dokumentieren
| 5 | |
- k)
Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen - l)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
| | 2 |
4 | Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben anwenden - b)
Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern - c)
Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zu deren Entsorgung beitragen - d)
Prüf- und Reinigungsarbeiten am Fahrwerk durchführen - e)
mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen - f)
Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen - g)
Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen - h)
Prüfanweisungen anwenden - i)
Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesen - j)
Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentieren - k)
Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen
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5 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Kundenbeanstandungen nachvollziehen, eingrenzende Kundenbefragung durchführen, Funktionen überprüfen und Diagnosewege festlegen - b)
Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen sowie an deren Vernetzung feststellen - c)
Fehlerursachen bestimmen - d)
Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse dokumentieren - e)
Steuerungs-, Komfort- und Beleuchtungssysteme prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentieren - f)
Rahmen, Radaufhängung, Räder und Bremsen auf Verschleiß und Schäden, insbesondere Unfallschäden, prüfen - g)
Antriebs- und Kraftübertragungssysteme auf Verschleiß und Schäden prüfen
| 8 | |
- h)
Fahrwerksgeometrie unter Berücksichtigung von Herstellerangaben prüfen - i)
Rahmen mit Mess- und Prüfzeugen vermessen
| | 2 |
6 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wiederverwendbarkeit prüfen - b)
demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen - c)
Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und lagern - d)
Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen - e)
Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen - f)
Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern - g)
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen - h)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen - i)
Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken - j)
Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen - k)
elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren - l)
verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme, insbesondere Bremsen, instand setzen - m)
Reifen und Laufräder demontieren und montieren - n)
Werkstücke unter Berücksichtigung von Werkstoff- und Maschineneigenschaften bearbeiten und der Weiterverarbeitung zuführen - o)
Räder und ihre Bauteile nach Herstellervorgaben instand halten - p)
Rahmen, Radaufhängung und deren Lagerung demontieren, montieren und einstellen
| 20 | |
- q)
Reparaturmaßnahmen nach Diagnose ableiten, Reparaturverfahren umsetzen - r)
elektrische Systeme montieren und anschließen, auf Funktion prüfen und Sicherheit gewährleisten - s)
elektronische, mechanische, mechatronische, pneumatische und hydraulische Systeme, Baugruppen und Bauteile instand setzen - t)
elektromotorische Antriebe prüfen, Fehler erkennen und auswerten, Systeme instand setzen - u)
Ladestromsysteme und Energiespeichersysteme sowie deren Steuerung und Regelung prüfen und anschließen, schadhafte Komponenten ersetzen - v)
Fahrwerk einstellen - w)
Dämpfer- und Bremssysteme mit Betriebsflüssigkeit befüllen und entlüften - x)
Korrosionsschutz und Oberflächenbeschichtung wiederherstellen
| | 16 |
7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen - b)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie englische Fachausdrücke verwenden - c)
Kommunikation mit Kunden sowie mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen - d)
Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen - e)
Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren - f)
Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigen - g)
Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwenden - h)
Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden, technische Informationen interpretieren, aufbereiten, vermitteln und präsentieren - i)
Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, bewerten und nach Vorgaben berücksichtigen - j)
Kunden über Herstellervorgaben zur Instandhaltung informieren - k)
Kunden in die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Herstellervorgaben einweisen, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen - l)
Bedienelemente erläutern - m)
Updates durchführen
| 11 | |
- n)
Vorschriften und Richtlinien zur Betriebs- und Verkehrssicherheit anwenden - o)
Kunden auf Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie auf weitere Serviceleistungen hinweisen - p)
externe Informationssysteme und Wissensdatenbanken nutzen - q)
Service-Informationen auch aus englischsprachigen Unterlagen entnehmen und anwenden - r)
Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung beachten - s)
betriebliche Informationssysteme und technische Geräte aktualisieren
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Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung FahrradtechnikLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Herstellen und Anpassen von Fahrrädern (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung der Ergonomie und des Verwendungszwecks durchführen - b)
Kunden über Angebot und Möglichkeiten beraten; Rahmen und Komponenten auswählen, Kostenvoranschlag erstellen - c)
Bauteile durch unlösbare Fügetechniken herstellen und instand setzen - d)
Bohrungen, insbesondere Lagersitze und Führungen, durch Rundreiben und Fräsen auf Passungsdurchmesser bearbeiten - e)
Speichenräder herstellen, insbesondere aufbauen, einspeichen und zentrieren - f)
Fahrzeugbauteile durch Schrauben, Kleben, Nieten, Pressen, Klemm- und Steckverbindungen montieren - g)
Kraftübertragungssysteme herstellen - h)
Beleuchtungssysteme installieren und einstellen - i)
Systeme, insbesondere mechanische und elektronische Schaltanlagen, Antriebe, Bremssysteme und Fahrwerkskomponenten, nach Kundenbedarf und unter Berücksichtigung der Herstellerangaben anpassen - j)
Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen kontrollieren - k)
Montagearbeit und Herstellung kontrollieren, Nachbesserung durchführen und dokumentieren - l)
Fahrzeug zur Kundenübergabe vorbereiten - m)
Kunden in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften hinweisen und Übergabe protokollieren
| | 24 |
2 | Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Wartungspläne zuordnen - b)
Einstellarbeiten an Systemen der Fahrradtechnik durchführen - c)
Messergebnisse auswerten
| | 4 |
3 | Durchführen von Um- und Nachrüstarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Bauteile, insbesondere Schalt-, Brems- und Beleuchtungsanlagen, nachrüsten unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften und Herstellervorgaben - b)
Zubehör, insbesondere Kindersitze, Anhänger und Komfortsysteme, nachrüsten unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften und Herstellervorgaben
| | 2 |
4 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Bremssysteme prüfen und beurteilen - b)
Kapazitätsmessung an Energiespeichersystemen durchführen, beurteilen und dokumentieren - c)
elektronische Antriebssysteme prüfen, beurteilen und dokumentieren - d)
elektronische Schaltsysteme prüfen, beurteilen und dokumentieren - e)
elektronische Verbindungen und Leitungen überprüfen, insbesondere an Aktoren, Sensoren und Steuergeräten
| | 4 |
5 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Instandsetzungsverfahren unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften auswählen - b)
Zusatzantriebssysteme instand setzen - c)
Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Nabenschaltungen, instand setzen - d)
Energieversorgungssysteme und Beleuchtungssysteme instand setzen - e)
Rahmen, Gabeln und Ausfallenden unter Berücksichtigung von Herstellerangaben richten - f)
Speichenräder instand setzen - g)
Federungs- und Dämpfersysteme warten und einstellen - h)
Mehrgelenk- und Lagersysteme instand setzen - i)
Funktionsprüfung durchführen
| | 8 |
6 | Durchführen von logistischen Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Bestellungen von Waren veranlassen - b)
Warenannahme durchführen - c)
Waren einlagern und auftragsbezogen bereitstellen - d)
Waren und Warenlandschaften im Verkaufsraum arrangieren, präsentieren und pflegen - e)
Produkte aus den Bereichen Service und Dienstleistung präsentieren - f)
Waren aus- und kennzeichnen
| | 4 |
7 | Verkauf von Waren und Dienstleistungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Verkaufsgespräche führen; Kunden über den Nutzen der angebotenen Waren und Dienstleistungen beraten - b)
Reparaturaufträge, Angebote und Kostenvoranschläge erstellen - c)
verkaufte Waren registrieren, Angebote, Aufträge, Lieferscheine, Kaufbelege und Rechnungen erstellen - d)
Kunden zu Gewährleistung und Garantie informieren, Kulanzmöglichkeiten prüfen - e)
Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzabwicklungen vorbereiten - f)
Kunden die durchgeführten Arbeiten erläutern, Leistungen abrechnen - g)
Zahlungsverkehr mit Kunden abwickeln - h)
Transportfähigkeit herstellen, Produkte übergeben
| | 14 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung MotorradtechnikLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Wartungspläne zuordnen - b)
Prüf-, Reinigungs- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen, insbesondere am Motor, Vergaser, Einspritzsystem und Abgassystem, durchführen - c)
Messergebnisse auswerten - d)
Fahrzeug zur Kundenübergabe vorbereiten
| | 8 |
2 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Sichtprüfung an Rahmen, Antriebsstrang, Fahrwerkselementen, Bremsen, Bereifung, Verbrennungsmotoren, Gemischaufbereitungssystem, Abgassystem und Kraftübertragung durchführen - b)
Diagnosetester, Fehlersuchprogramme, Herstellerinformation und Datenbanken anwenden sowie Hotline und Onlinediagnose nutzen und durchführen - c)
elektronische Verbindungen und Leitungen überprüfen, insbesondere an Aktoren, Sensoren und Steuergeräten - d)
elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen und Systeme prüfen und beurteilen, insbesondere Managementsysteme - e)
Fehler an Signalübertragungssystemen ermitteln - f)
Vergaser, Einspritzsysteme, Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystemen, Abgassystemen und Nebenaggregaten prüfen und beurteilen - g)
Schaltgetriebe und Automatikgetriebe prüfen und beurteilen - h)
Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregulierungssysteme prüfen und beurteilen - i)
Rahmen und Fahrwerk vermessen
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3 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Motor aus- und einbauen - b)
Motor zerlegen, reinigen und Bauteile vermessen sowie Bauteile für die weitere Bearbeitung vorbereiten - c)
beschädigte Bauteile ersetzen und Motor komplettieren sowie auf Funktion prüfen - d)
Vergaser, Einspritzsysteme, Motormanagementsysteme, Abgassysteme und Nebenaggregate von Motoren instand setzen und auf Funktion prüfen - e)
Kraftübertragung, Sekundärantriebe, Schaltgetriebe, Automatikgetriebe und Endantriebe instand setzen und auf Funktion prüfen - f)
Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregulierungssysteme instand setzen und auf Funktion prüfen - g)
Karosserie- und Fahrzeugteile instand setzen - h)
Komfort- und Sicherheitssysteme sowie Regel- und Steuerkreise instand setzen - i)
Hochvoltkomponenten ersetzen - j)
elektrische Leitungsverbindungen, optoelektronische Datenkommunikationsleitungen sowie Datenkommunikations- und Managementsysteme instand setzen
| | 19 |
4 | Durchführen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | - a)
Umbaumaßnahmen nach Kundenwünschen durchführen und dabei Rechtsvorschriften einhalten - b)
leistungsreduzierende und -steigernde Maßnahmen durchführen - c)
Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung von Fahrzeugtyp und Kundenbedarf auswählen, anpassen, ändern, anschließen und einstellen - d)
Fahrwerk und Fahrwerkkomponenten abstimmen
| | 6 |
5 | Untersuchen von Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben und Richtlinien (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | - a)
Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen vorbereiten - b)
Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen überprüfen, Mängel dokumentieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten - c)
Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnosesysteme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren - d)
Fahrzeuge untersuchen sowie herstellerspezifische Vorgaben, Normen und zweiradspezifische Besonderheiten beachten
| | 3 |
6 | Herstellen von Fahrzeugen und Bauteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | - a)
Bedienungseinrichtungen unter Berücksichtigung von speziellen Kundenanforderungen anfertigen, ändern, anpassen und montieren - b)
Baugruppen und Bauteile unter Beachtung von besonderen Einsatzbedingungen herstellen, anpassen, ändern, montieren - c)
Fahrzeugteile herstellen - d)
hergestellte Bedienungseinrichtungen, Baugruppen und Bauteile auf Funktion prüfen
| | 8 |
7 | Verkauf von Waren und Dienstleistungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | - a)
Kundenbedarf und Kundenwünsche erkennen, beraten und umsetzen - b)
Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit unter besonderer Berücksichtigung von technischen Regeln, Normen und Gesetzen informieren und beraten - c)
Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten und durchführen sowie Warenannahme, -lagerung und -bereitstellung durchführen - d)
technischen Zustand von Fahrzeugen ermitteln und dokumentieren - e)
Reparaturaufträge, Angebote, Kostenvoranschläge und Rechnungen erstellen - f)
Kunden die durchgeführten Arbeiten und erbrachten Leistungen erläutern sowie Zahlungsverkehr mit Kunden abwickeln - g)
Fahrzeug dem Kunden übergeben
| |
4 |
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgabe des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | - a)
Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen - b)
Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln - c)
Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren - d)
Zeitbedarf ermitteln - e)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten - f)
Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen - g)
Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten
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- h)
Fahrzeugübergabe vorbereiten - i)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, der Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewerten - j)
Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen - k)
Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden einleiten - l)
Arbeit im Team planen, Aufgaben aufteilen und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
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6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | - a)
Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden - b)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zu ihrer Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren - c)
Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden - d)
Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln beachten sowie Maßnahmen einleiten - e)
Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder Nachbesserungen beachten und anwenden
| 6 | |
- f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - g)
Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitsprozess systematisch suchen, bewerten, beseitigen und dokumentieren sowie Folgen von Fehlern und Mängeln abschätzen - h)
eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse überprüfen, bewerten und protokollieren
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