Artikel 9 RL 1999/74/EG

(1) Soweit es für die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

a)
überprüfen, ob die Mitgliedstaaten diesen Vorschriften nachkommen;
b)
Kontrollen an Ort und Stelle durchführen, um sicherzustellen, daß die Kontrollen gemäß dieser Richtlinie durchgeführt werden.

(2) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Veterinärsachverständigen der Kommission jede für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung. Das Ergebnis der Kontrollen ist vor der Erstellung und Verteilung eines endgültigen Berichts mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu erörtern.

(3) Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats trifft die Maßnahmen, die sich gegebenenfalls als notwendig erweisen, um den Ergebnissen dieser Kontrolle Rechnung zu tragen.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden soweit erforderlich nach dem Verfahren des Artikels 11 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.