Artikel 12 RL 2000/12/EG

Vorherige Konsultation der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten

Im Fall der Zulassung eines Kreditinstituts ist eine vorherige Konsultation der zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats vorzusehen,

wenn ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts errichtet wird;

wenn ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts errichtet wird;

wenn das Kreditinstitut durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut kontrolliert wird.

Die für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt wird, das

a)
Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist,
b)
Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, oder
c)
von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Versicherungsunternehmen oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma.

Die jeweils zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre in Bezug auf die Ansprüche einer umsichtigen Geschäftsführung sowie den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

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