Artikel 57 RL 2000/12/EG
Zusammensetzung und Aufgaben des Beratenden Bankenausschusses
(1) Es wird bei der Kommission ein Beratender Bankenausschuß der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingesetzt.
(2) Der Beratende Bankenausschuß hat den Auftrag, die Kommission bei der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Richtlinie zu unterstützen. Er hat weiterhin die sonstigen in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben auszuführen und die Kommission bei der Ausarbeitung neuer Vorschläge an den Rat über die weitere Koordinierung im Bereich der Kreditinstitute zu unterstützen.
(3) Der Beratende Bankenausschuß befaßt sich nicht mit konkreten Problemen, die einzelne Kreditinstitute betreffen.
(4) Der Beratende Bankenausschuß besteht aus höchstens drei Vertretern eines jeden Mitgliedstaats und der Kommission. Diese Vertreter können sich gelegentlich und unter der Voraussetzung, daß der Ausschuß vorher zustimmt, von Beratern begleiten lassen. Der Ausschuß kann Fachleute und Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen. Das Sekretariat wird von der Kommission wahrgenommen.
(5) Der Beratende Bankenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen der Vertreter der Mitgliedstaaten zum Vorsitzenden. Er tritt in regelmäßigen Abständen sowie immer dann zusammen, wenn es die Situation erfordert. Die Kommission kann beantragen, daß der Ausschuß dringend zusammentritt, wenn sie dies auf Grund der Lage für erforderlich hält.
(6) Die Beratungen des Beratenden Bankenausschusses und ihre Ergebnisse sind vertraulich, soweit der Ausschuß nicht anders entscheidet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.