Artikel 58 RL 2000/12/EG

Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen

Der Beratende Bankenausschuß prüft den Inhalt, den die Mitgliedstaaten den in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen geben, etwaige weitere von ihnen angewendete Voraussetzungen sowie die im Geschäftsplan zu machenden Angaben und unterbreitet der Kommission gegebenenfalls Vorschläge für eine weiter in die Einzelheiten gehende Koordinierung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.