Artikel 58 RL 2000/12/EG
Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
Der Beratende Bankenausschuß prüft den Inhalt, den die Mitgliedstaaten den in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen geben, etwaige weitere von ihnen angewendete Voraussetzungen sowie die im Geschäftsplan zu machenden Angaben und unterbreitet der Kommission gegebenenfalls Vorschläge für eine weiter in die Einzelheiten gehende Koordinierung.
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