Artikel 59 RL 2000/12/EG

Beobachtungskoeffizienten

(1) Bis zu einer späteren Koordinierung ermitteln die zuständigen Behörden zu Beobachtungszwecken, gegebenenfalls zusätzlich zu den etwaigen von ihnen verwendeten Koeffizienten, Relationen zwischen verschiedenen Aktiva und/oder Passiva der Kreditinstitute, um die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität der Kreditinstitute und die sonstigen geeigneten Voraussetzungen für den Sparerschutz laufend feststellen zu können.

Zu diesem Zweck legt der Beratende Bankenausschuß den Inhalt der verschiedenen Faktoren der genannten zu Beobachtungszwecken ermittelten Relationen sowie die Methode für ihre Berechnung fest.

Gegebenenfalls geht der Beratende Bankenausschuß von den Konsultationen aus, die in technischen Fragen zwischen den Aufsichtsbehörden der betreffenden Kategorien von Kreditinstituten stattfinden.

(2) Die zu Beobachtungszwecken gemäß Absatz 1 ermittelten Relationen werden zumindest alle sechs Monate berechnet.

(3) Der Beratende Bankenausschuß prüft die Ergebnisse der Analysen, welche die in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Aufsichtsbehörden nach den in Absatz 2 genannten Berechnungen durchgeführt haben.

(4) Der Beratende Bankenausschuß kann der Kommission jeglichen Vorschlag im Hinblick auf die Koordinierung der in den Mitgliedstaaten anwendbaren Koeffizienten unterbreiten.

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