Artikel 2 RL 2000/55/EG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschaltgeräte während einer ersten Stufe nur dann als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Leistungsaufnahme des Vorschaltgeräts die für die jeweilige Vorschaltgeräte-Kategorie in den Anhängen I, II und III festgelegte maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung nicht übersteigt.

(2) Der Hersteller eines Vorschaltgeräts, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die Person, die für das Inverkehrbringen des Vorschaltgeräts als Einzelkomponente oder des in Leuchten eingebauten Vorschaltgeräts verantwortlich ist, muss dafür sorgen, dass jedes Vorschaltgerät, das als Einzelkomponente oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht wird, den in Absatz 1 genannten Anforderungen genügt.

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