Artikel 3 RL 2000/55/EG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Vorschaltgeräten als Einzelkomponenten oder von in Leuchten eingebauten Vorschaltgeräten, die zum Nachweis ihrer Konformität mit dieser Richtlinie die CE-Kennzeichnung tragen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass Vorschaltgeräte als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaute Vorschaltgeräte, die die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 5 tragen, dieser Richtlinie entsprechen.

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