Artikel 4 RL 2000/55/EG

(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 6 entsprechen die Konformitätsbewertungsverfahren für Vorschaltgeräte als Einzelkomponenten oder für in Leuchten eingebaute Vorschaltgeräte und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung dem Modul A des Beschlusses 93/465/EWG des Rates und den Kriterien, die in jenem Beschluss sowie in den allgemeinen Leitlinien in dessen Anhang aufgeführt sind.

(2) Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie wird der in Modul A Nummer 2 des Beschlusses 93/465/EWG des Rates genannte Zeitraum auf drei Jahre festgelegt.

(3)

a)
Die technischen Unterlagen gemäß Modul A Nummer 3 des Beschlusses 93/465/EWG des Rates müssen folgendes enthalten:

i)
Namen und Anschrift des Herstellers;
ii)
eine allgemeine Beschreibung des Modells, die für dessen eindeutige Identifizierung ausreicht;
iii)
Informationen, einschließlich — soweit relevant — Zeichnungen, über die Hauptkonstruktions- und Kenndaten des Modells, insbesondere über die Elemente, die den Energieverbrauch wesentlich beeinflussen;
iv)
Gebrauchsanleitung;
v)
die Ergebnisse der gemäß Buchstabe c) durchgeführten Energieverbrauchsmessungen;
vi)
Angaben zur Konformität dieser Messwerte mit den in den Anhängen festgelegten Energieverbrauchsanforderungen.

b)
Technische Unterlagen, die zur Einhaltung anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erstellt wurden, können verwendet werden, sofern sie diese Anforderungen erfüllen.
c)
Der Vorschaltgerätehersteller hat die Leistungsaufnahme jedes Vorschaltgeräts gemäß den in der Europäischen Norm EN 50294 vom Dezember 1998 festgelegten Verfahren festzustellen und die Konformität des Geräts mit den Anforderungen der Artikel 2 und 9 nachzuweisen.

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