Artikel 5 RL 2000/55/EG
Vorschaltgeräte, die als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden, müssen die CE-Kennzeichnung tragen, die aus der Buchstabenfolge „CE” besteht. Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den Vorschaltgeräten und auf ihrer Verpackung anzubringen. Im Falle von Vorschaltgeräten, die in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden, ist die CE-Kennzeichnung auf den Leuchten und deren Verpackung anzubringen.
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