Artikel 6 RL 2000/55/EG

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Vorschaltgerät mit dieser Richtlinie in Einklang gebracht und der Verstoß gemäß den von dem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen beendet wird. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Vorschaltgeräts als Einzelkomponente oder des in Leuchten eingebauten Vorschaltgeräts verantwortlich ist.

(2) Entsprechen die Vorschaltgeräte nicht dieser Richtlinie, so ergreift der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 7, um das Inverkehrbringen und den Verkauf der betreffenden Vorschaltgeräte zu untersagen.

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