Artikel 7 RL 2000/55/EG

(1) Jede von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie getroffene Maßnahme, die ein Verbot des Inverkehrbringens oder des Verkaufs von Vorschaltgeräten als Einzelkomponenten oder von in Leuchten eingebauten Vorschaltgeräten umfasst, ist genau zu begründen. Sie wird dem Hersteller, seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der Person, die für das Inverkehrbringen des Vorschaltgerätes verantwortlich ist, unverzüglich unter Nennung der nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats gegebenen Rechtsbehelfe und der einzuhaltenden Fristen mitgeteilt.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von jeder derartigen Maßnahme und begründet seine Entscheidung. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

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