Artikel 8 RL 2000/55/EG
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften nach Ablauf von 18 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie, an.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Während eines Zeitraums von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erlauben die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Vorschaltgeräten als Einzelkomponenten oder von in Leuchten eingebauten Vorschaltgeräten, die den Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet galten.
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