Artikel 9 RL 2000/55/EG
(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, d. h. während einer zweiten Stufe, muss die maximale Eingangsleistung von Vorschaltgerät-Lampe-Schaltungen insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 2 dem Anhang IV entsprechen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2005 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der erzielten Ergebnisse im Vergleich zu den erwarteten Ergebnissen. Mit Blick auf das Erreichen einer dritten Stufe der Energieeffizienzsteigerung legt die Kommission dann in Absprache mit den Betroffenen gegebenenfalls Vorschläge in Bezug auf die weitere Verbesserung der Energieeffizienz von Vorschaltgeräten vor. Bei der maximalen Eingangsleistung von Vorschaltgerät-Lampe-Schaltungen und den Terminen für deren Inkrafttreten wird von Werten ausgegangen, die sich unter Berücksichtigung der dann herrschenden Bedingungen wirtschaftlich und technisch rechtfertigen lassen. Es sind auch alle anderen Maßnahmen in Betracht zu ziehen, die zur Verbesserung der inhärenten Energieeffizienz von Vorschaltgeräten sowie als Anreiz zur Verwendung energiesparender Lichtsteuerungssysteme als geeignet gelten.
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