Artikel 22 RL 2001/34/EG

(1) Unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 21 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Prospekt vorbehaltlich der in den Artikeln 23 und 24 orgesehenen Ausnahmemöglichkeiten in einer Form, die das Verständnis und die Analyse möglichst erleichtert, mindestens die Angaben nach Schema A, B oder C des Anhangs I enthält, je nachdem, ob es sich um Aktien, Schuldverschreibungen oder Zertifikate, die Aktien vertreten, handelt.

(2) In den Sonderfällen, die in den Artikeln 25 bis 34 aufgeführt sind, ist der Prospekt entsprechend den in diesen Artikeln genannten Angaben vorbehaltlich der in den Artikeln 23 und 24 vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten zu erstellen.

(3) Entsprechen bestimmte Nummern der Schemata A, B und C des Anhangs I nicht der Tätigkeit oder der Rechtsform des Emittenten, ist ein Prospekt mit gleichwertigen Angaben durch Anpassung dieser Nummern zu erstellen.

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