Artikel 25 RL 2001/34/EG
(1) Erstreckt sich der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung auf Aktien, die den Aktionären des Emittenten vorzugsweise angeboten werden, und werden Aktien des Emittenten bereits an derselben Börse notiert, so können die zuständigen Stellen vorsehen, dass der Prospekt nur die Angaben enthält, die vorgesehen sind im Schema A des Anhangs I:
- a)
- Kapitel 1,
- b)
- Kapitel 2,
- c)
- Kapitel 3 Nummern 3.1.0, 3.1.5, 3.2.0, 3.2.1, 3.2.6, 3.2.7, 3.2.8 und 3.2.9,
- d)
- Kapitel 4 Nummern 4.2, 4.4, 4.5, 4.7.1 und 4.7.2,
- e)
- Kapitel 5 Nummern 5.1.4, 5.1.5 und 5.5,
- f)
- Kapitel 6 Nummern 6.1, 6.2.0, 6.2.1, 6.2.2 und 6.2.3 sowie
- g)
- Kapitel 7.
Werden die Aktien nach Unterabsatz 1 durch Zertifikate vertreten, so muss der Prospekt vorbehaltlich des Artikels 33 Absätze 2 und 3 außer den in Unterabsatz 1 vorgesehenen Angaben zumindest die Angaben enthalten, die vorgesehen sind in Schema C des Anhangs I:
- a)
-
Kapitel 1 Nummern 1.1, 1.3, 1.4, 1.6 und 1.8
sowie
- b)
- Kapitel 2.
(2) Erstreckt sich der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung auf Wandelschuldverschreibungen, austauschbare Schuldverschreibungen oder Optionsanleihen, die den Aktionären des Emittenten vorzugsweise angeboten werden, und werden Aktien des Emittenten bereits an derselben Börse notiert, so können die zuständigen Stellen vorsehen, dass der Prospekt nur Folgendes enthält:
- a)
- Angaben über die Art der zur Umwandlung, zum Tausch oder zum Bezug angebotenen Aktien und die damit verbundenen Rechte,
- b)
- die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Angaben nach Schema A des Anhangs I, mit Ausnahme des Kapitels 2 dieses Schemas,
- c)
- die im Schema B des Anhangs I Kapitel 2 genannten Angaben,
- d)
- die Umwandlungs-, Tausch oder Bezugsbedingungen und -modalitäten und die Angabe der Fälle, in denen sie geändert werden können.
(3) Bei ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 98 ist den in den Absätzen 1 und 2 genannten Prospekten der Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr beizufügen.
(4) Stellt der Emittent gleichzeitig einen nicht konsolidierten Jahresabschluss und einen konsolidierten Jahresabschluss auf, so sind beide Arten von Abschlüssen dem Prospekt beizufügen. Die zuständigen Stellen können allerdings dem Emittenten gestatten, entweder nur den nicht konsolidierten oder nur den konsolidierten Jahresabschluss dem Prospekt beizufügen, wenn der nicht beigefügte Jahresabschluss keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.
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