Artikel 26 RL 2001/34/EG

(1) Erstreckt sich der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung auf Schuldverschreibungen, die keine Wandelschuldverschreibungen, austauschbaren Schuldverschreibungen oder Optionsanleihen sind und die von einem Unternehmen ausgegeben werden, von dem bereits Wertpapiere an derselben Börse notiert werden, so können zuständige Stellen vorsehen, dass der Prospekt nur die Angaben enthält, die vorgesehen sind im Schema B des Anhangs I:

a)
Kapitel 1,
b)
Kapitel 2,
c)
Kapitel 3 Nummern 3.1.0, 3.1.5, 3.2.0 und 3.2.2,
d)
Kapitel 4 Nummer 4.3,
e)
Kapitel 5 Nummern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.4,
f)
Kapitel 6,
g)
Kapitel 7.

(2) Bei seiner Veröffentlichung gemäß Artikel 98 ist dem in Absatz 1 genannten Prospekt der Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr beizufügen.

(3) Stellt der Emittent gleichzeitig einen nicht konsolidierten und einen konsolidierten Jahresabschluss auf, so sind beide Arten von Abschlüssen dem Prospekt beizufügen. Die zuständigen Stellen können allerdings dem Emittenten gestatten, entweder nur den nicht konsolidierten oder nur den konsolidierten Jahresabschluss dem Prospekt beizufügen, wenn der nicht beigefügte Jahresabschluss keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.

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