Artikel 3 RL 2001/34/EG

(1) Die Artikel 20 bis 41 sowie Anhang I gelten für Wertpapiere, für die ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer in einem Mitgliedstaat ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse gestellt wird.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen gelten nicht für

a)
Anteilscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegeben werden,
b)
Wertpapiere, die von einem Mitgliedstaat oder einer seiner öffentlichen Gebietskörperschaften ausgegeben werden.

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