Artikel 3 RL 2001/34/EG
(1) Die Artikel 20 bis 41 sowie Anhang I gelten für Wertpapiere, für die ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer in einem Mitgliedstaat ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse gestellt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen gelten nicht für
- a)
- Anteilscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegeben werden,
- b)
- Wertpapiere, die von einem Mitgliedstaat oder einer seiner öffentlichen Gebietskörperschaften ausgegeben werden.
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