Artikel 32 RL 2001/34/EG

(1) Bezieht sich der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung auf Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung durch Aufnahme einer Gesellschaft oder durch Gründung einer neuen Gesellschaft oder einer Spaltung von Gesellschaften, einer Übertragung des gesamten oder eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, eines öffentlichen Umtauschangebots oder als Gegenleistung für andere als Bareinlagen ausgegeben werden, so sind die die Bedingungen dieser Transaktionen enthaltenden Dokumente sowie, wenn der Emittent noch keinen Jahresabschluss veröffentlicht hat, gegebenenfalls die Eröffnungsbilanz, die auch pro forma aufgestellt sein kann, unbeschadet der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Prospekts, am Sitz des Emittenten oder bei den für diesen als Zahlstelle fungierenden Finanzinstituten dem Publikum zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

(2) Liegt die in Absatz 1 genannte Transaktion mehr als zwei Jahre zurück, so können die zuständigen Stellen von der in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtung befreien.

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