Artikel 33 RL 2001/34/EG

(1) Bezieht sich der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung auf Zertifikate, die Aktien vertreten, so muss der Prospekt in Bezug auf die Zertifikate die Angaben nach Schema C des Anhangs I und in Bezug auf die vertretenen Aktien die Angaben nach Schema A des Anhangs I enthalten.

(2) Die zuständigen Stellen können jedoch den Aussteller der Zertifikate von der Pflicht zur Veröffentlichung seiner eigenen Finanzlage befreien, wenn der Aussteller

a)
entweder ein Kreditinstitut eines Mitgliedstaats ist, das durch oder aufgrund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird oder einer öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Sparer untersteht,
b)
oder eine Tochtergesellschaft in mindestens 95%igem Besitz eines der Kreditinstitute im Sinne von Buchstabe a) ist, für deren Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinhabern dieses Kreditinstitut eine unbedingte Garantie übernimmt und die rechtlich oder tatsächlich derselben Aufsicht unterliegt wie das Kreditinstitut,
c)
oder sein „administratiekantoor” in den Niederlanden ist, das besonderen von den zuständigen Stellen festgelegten Vorschriften für das Depot von Originalpapieren unterliegt.

(3) Sind die Zertifikate von einer Wertpapiersammelbank oder von einer von Wertpapiersammelbanken eingerichteten Hilfsinstitution ausgestellt, so können die zuständigen Stellen von der Veröffentlichung der Angaben nach Schema C des Anhangs I Kapitel 1 freistellen.

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