Artikel 34 RL 2001/34/EG
(1) Falls ein Staat oder eines seiner Bundesländer für Schuldverschreibungen, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, eine unbedingte und unwiderrufliche Garantie für die Tilgung der Anleihe und die Zinszahlungen übernimmt, kann durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder von den zuständigen Stellen eine Kürzung der in Schema B des Anhangs I Kapitel 3 und 5 vorgesehenen Angaben zugelassen werden.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Kürzung kann auch auf Gesellschaften Anwendung finden, die durch oder aufgrund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden sind oder geregelt werden und die die Befugnis besitzen, bei ihren Kunden Gebühren zu erheben.
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