Artikel 35 RL 2001/34/EG

(1) Der Prospekt darf nicht vor Billigung durch die zuständigen Stellen veröffentlicht werden.

(2) Die zuständigen Stellen billigen die Veröffentlichung des Prospekts nur dann, wenn sie der Auffassung sind, dass dieser Prospekt allen in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Bedingungen entspricht.

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