Artikel 38 RL 2001/34/EG

(1) Nach der Billigung gemäß Artikel 37 muss der Prospekt vorbehaltlich einer etwaigen Übersetzung von den übrigen Mitgliedstaaten, in denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, anerkannt werden, ohne dass eine Billigung durch die zuständigen Stellen dieser Staaten erforderlich wäre und ohne dass diese die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen können. Die zuständigen Stellen können jedoch verlangen, dass spezifische Angaben für den Markt des Zulassungslandes insbesondere in Bezug auf die steuerliche Behandlung der Erträge, die als Zahlstellen des Emittenten in diesem Land handelnden Finanzinstitute sowie die Art der Veröffentlichung von Wertpapierbekanntmachungen in den Prospekt aufgenommen werden.

(2) Der von den zuständigen Stellen im Sinne des Artikels 37 gebilligte Prospekt muss in dem anderen Mitgliedstaat, in dem die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, auch dann anerkannt werden, wenn eine teilweise Befreiung oder Abweichung nach dieser Richtlinie gewährt worden ist, sofern

a)
diese Befreiung oder Abweichung von einer in den Rechtsvorschriften des anderen betroffenen Mitgliedstaats anerkannten Art ist und
b)
dieselben Bedingungen, welche diese Befreiung oder Abweichung rechtfertigen, auch in dem anderen betroffenen Mitgliedstaat bestehen und diese Befreiung oder Abweichung an keine weiteren Bedingungen gebunden ist, die die zuständigen Stellen dieses Staates dazu veranlassen könnten, sie zu verweigern.

Selbst wenn die unter den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind, kann der betreffende Mitgliedstaat seinen zuständigen Stellen gestatten, den von den zuständigen Stellen im Sinne des Artikels 37 gebilligten Prospekt anzuerkennen.

(3) Bei Billigung des Prospekts stellen die zuständigen Stellen im Sinne von Artikel 37 für die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, in denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, eine Bescheinigung über diese Billigung aus. Wurde gemäß dieser Richtlinie eine teilweise Befreiung oder Abweichung gewährt, so ist diese zusammen mit ihrer Begründung auf der Bescheinigung zu vermerken.

(4) Bei Antragstellung auf Zulassung zur amtlichen Notierung übermittelt der Emittent den zuständigen Stellen jedes anderen Mitgliedstaats, in denen er die Zulassung beantragt, den Entwurf des Prospekts, den er in diesem Staat verwenden will.

(5) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf Prospekte beschränken, die von Emittenten erstellt wurden, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.