Artikel 39 RL 2001/34/EG
(1) Wurde ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gestellt und ist für die Wertpapiere innerhalb von drei Monaten vor dem Zulassungsantrag ein gemäß den Artikeln 7, 8 oder 12 der Richtlinie 89/298/EWG in einem beliebigen Mitgliedstaat erstellter und gebilligter Prospekt für das öffentliche Angebot ausgearbeitet worden, so wird dieser Prospekt für das öffentliche Angebot vorbehaltlich einer etwaigen Übersetzung als Prospekt für die Zulassung zur amtlichen Notierung in dem oder in den Mitgliedstaaten anerkannt, in dem bzw. in denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, ohne dass eine Billigung durch die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats bzw. dieser Mitgliedstaaten erforderlich wäre und ohne dass diese die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen können. Die zuständigen Stellen können jedoch verlangen, dass spezifische Angaben für den Markt des Zulassungslands insbesondere in Bezug auf die steuerliche Behandlung der Erträge, die als Zahlstellen des Emittenten in diesem Land handelnden Finanzinstitute sowie die Art der Veröffentlichung von Wertpapierbekanntmachungen in den Prospekt aufgenommen werden.
(2) Artikel 38 Absätze 2, 3, 4 und 5 findet in dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fall Anwendung.
(3) Artikel 100 gilt für alle Änderungen zwischen der Fertigstellung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Prospekts und dem Beginn der amtlichen Notierung.
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