Artikel 40 RL 2001/34/EG
(1) Wird ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung für Wertpapiere, die sofort oder später Zugang zum Unternehmenskapital eröffnen, in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat gestellt, in dem sich der satzungsmäßige Sitz des Emittenten der Aktien befindet, für die diese Wertpapiere ein Bezugsrecht eröffnen, und sind die Aktien dieses Emittenten in diesem letzteren Staat bereits zur amtlichen Notierung zugelassen, so können die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wurde, erst über den Antrag befinden, nachdem sie die Stellungnahme der zuständigen Stellen des Mitgliedstaats eingeholt haben, in dem sich der satzungsmäßige Sitz des Emittenten der betreffenden Aktien befindet.
(2) Wird ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung für ein Wertpapier gestellt, das seit weniger als sechs Monaten bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur amtlichen Notierung zugelassen ist, so nehmen die zuständigen Stellen, bei denen die Zulassung beantragt wird, Verbindung mit den zuständigen Stellen auf, welche das Wertpapier bereits zur amtlichen Notierung zugelassen haben, und befreien, soweit möglich, den Emittenten des Wertpapiers von der Erstellung eines neuen Prospekts, vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen Aktualisierung, Übersetzung oder Ergänzung entsprechend den eigenen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.
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