Artikel 67 RL 2001/34/EG

(1) Die Gesellschaft muss dem Publikum unverzüglich ihren letzten Jahresabschluss und ihren letzten Lagebericht zur Verfügung stellen.

(2) Erstellt die Gesellschaft gleichzeitig einen nicht konsolidierten Jahresabschluss und einen konsolidierten Jahresabschluss (Konzernabschluss), so hat sie diese dem Publikum zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall können die zuständigen Stellen der Gesellschaft gestatten, dem Publikum entweder nur den nicht konsolidierten oder nur den konsolidierten Abschluss zur Verfügung zu stellen, wenn der dem Publikum nicht vorzulegende Abschluss keine wesentlichen zusätzlichen Angaben enthält.

(3) Entsprechen der Jahresabschluss und der Lagebericht nicht den Bestimmungen der Richtlinien über die Gesellschaftsabschlüsse und vermitteln sie kein getreues Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft, so sind genauere oder zusätzliche Angaben zu machen.

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