Artikel 68 RL 2001/34/EG
(1) Die Gesellschaft muss das Publikum unverzüglich über neue erhebliche Tatsachen in Kenntnis setzen, die in ihrem Tätigkeitsbereich eingetreten sind und die der breiten Öffentlichkeit nicht bekannt sind, aber wegen ihrer Auswirkung auf ihre Vermögens- und Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf zu einer beträchtlichen Änderung der Kurse ihrer Aktien führen können.
Wenn die Verbreitung bestimmter Informationen geeignet ist, den berechtigten Interessen der Gesellschaft zu schaden, können die zuständigen Stellen jedoch die Gesellschaft von dieser Pflicht entbinden.
(2) Die Gesellschaft muss das Publikum unverzüglich über jede Änderung der mit den verschiedenen Gattungen ihrer Aktien verbundenen Rechte in Kenntnis setzen.
(3) Die Gesellschaft muss, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt hat, das Publikum über Änderungen in Kenntnis setzen, die sich gegenüber früher veröffentlichten Informationen bezüglich der Struktur (Besitzer und Kapitalanteile) der bedeutenden Beteiligungen an ihrem Kapital ergeben.
Insbesondere müssen Gesellschaften, die nicht den Artikeln 85 bis 97 unterliegen, das Publikum innerhalb von neun Kalendertagen unterrichten, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben, dass jemand einen Aktienanteil erworben oder veräußert hat und dadurch seine Beteiligung eine der in Artikel 89 aufgeführten Schwellen über- oder unterschreitet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.