Artikel 76 RL 2001/34/EG

(1) Sind bestimmte durch diese Richtlinie auferlegte Pflichten im Hinblick auf die Tätigkeit oder die Situation einer Gesellschaft unangemessen, so sorgen die zuständigen Stellen dafür, dass diese Pflichten entsprechend angepasst werden.

(2) Die zuständigen Stellen können von der Aufnahme bestimmter, in dieser Richtlinie vorgesehener Angaben in den Halbjahresbericht befreien, wenn sie der Auffassung sind, dass die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen würde, sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über die für die Beurteilung der betreffenden Aktien wesentlichen Tatsachen und Umstände irreführt.

Die Gesellschaft oder ihre Vertreter sind für die Genauigkeit und Richtigkeit der Tatsachen, auf die sich der Befreiungsantrag stützt, verantwortlich.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf strengere oder zusätzliche Pflichten, die gemäß Artikel 71 auferlegt werden, ebenfalls Anwendung.

(4) Veröffentlicht eine dem Recht eines Drittstaates unterliegende Gesellschaft in einem Drittstaat einen Halbjahresbericht, so können ihr die zuständigen Stellen gestatten, diesen Bericht anstelle des in dieser Richtlinie vorgesehenen Halbjahresberichts zu veröffentlichen, sofern die erteilten Informationen den sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Informationen gleichwertig sind.

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