Artikel 77 RL 2001/34/EG

Ist ein Halbjahresbericht in mehreren Mitgliedstaaten zu veröffentlichen, so bemühen sich die zuständigen Stellen dieser Mitgliedstaaten, abweichend von Artikel 71 allein die Fassung des Halbjahresberichts, die den Anforderungen des Mitgliedstaats entspricht, in dem die Aktien der Gesellschaft zum ersten Mal zur amtlichen Notierung zugelassen worden sind, oder eine Fassung, die sich dieser so weit wie möglich annähert, zu akzeptieren. Bei gleichzeitiger Zulassung zur amtlichen Notierung an zwei oder mehr in verschiedenen Mitgliedstaaten gelegenen oder tätigen Börsen bemühen sich die zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten, allein die Fassung des Halbjahresberichts zu akzeptieren, die den Anforderungen des Mitgliedstaats entspricht, in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet; liegt dieser in einem Drittstaat, so bemühen sich die zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten, eine einzige Fassung des Berichts zu akzeptieren.

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