Artikel 78 RL 2001/34/EG

(1) Das Unternehmen muss den Inhabern von Schuldverschreibungen ein- und derselben Anleihe die gleiche Behandlung bezüglich aller mit diesen Schuldverschreibungen verbundenen Rechte sicherstellen.

Hierdurch werden vorzeitige Rücknahmeangebote, die das Unternehmen abweichend von den Emissionsbedingungen insbesondere nach der Rangfolge sozialer Gesichtspunkte an die Inhaber bestimmter Schuldverschreibungen richtet, nicht untersagt, sofern solche Angebote nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgegeben werden können.

(2) Das Unternehmen muss zumindest in jedem Mitgliedstaat, in dem seine Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung zugelassen sind, alle erforderlichen Einrichtungen vorsehen und Informationen erteilen, damit die Inhaber der Schuldverschreibungen ihre Rechte ausüben können. Insbesondere muss es

a)
die Angaben über die etwaige Abhaltung der Versammlungen der Inhaber der Schuldverschreibungen, die Zinszahlung, die Ausübung etwaiger Umwandlungs-, Austausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechte sowie über die Rückzahlung veröffentlichen oder durch Rundschreiben bekannt geben,
b)
ein Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, bei dem die Inhaber von Schuldverschreibungen ihre finanziellen Rechte ausüben können, sofern nicht das Unternehmen selbst den Schuldendienst bestreitet.

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