Artikel 80 RL 2001/34/EG
(1) Das Unternehmen muss dem Publikum unverzüglich seinen letzten Jahresabschluss und seinen letzten Lagebericht zur Verfügung stellen, sofern nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Offenlegung zu erfolgen hat.
(2) Erstellt das Unternehmen gleichzeitig einen nicht konsolidierten Jahresabschluss und einen konsolidierten Jahresabschluss (Konzernabschluss), so hat es diese dem Publikum zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall können die zuständigen Stellen dem Unternehmen gestatten, dem Publikum entweder nur den nicht konsolidierten oder nur den konsolidierten Abschluss zur Verfügung zu stellen, wenn der dem Publikum nicht vorzulegende Abschluss keine wesentlichen zusätzlichen Angaben enthält.
(3) Entsprechen der Jahresabschluss und der Lagebericht nicht den Bestimmungen der Richtlinien über die Gesellschaftsabschlüsse und vermitteln diese kein getreues Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens, so sind genauere oder zusätzliche Angaben zu machen.
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