Artikel 81 RL 2001/34/EG

(1) Das Unternehmen muss das Publikum unverzüglich über neue erhebliche Tatsachen in Kenntnis setzen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind und die der breiten Öffentlichkeit nicht bekannt sind, die aber erheblich seine Fähigkeit beeinträchtigen können, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Wenn die Verbreitung bestimmter Informationen geeignet ist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu schaden, können die zuständigen Stellen jedoch das Unternehmen auf dessen Wunsch von dieser Pflicht entbinden.

(2) Das Unternehmen muss das Publikum unverzüglich über jede Änderung der Rechte der Inhaber von Schuldverschreibungen in Kenntnis setzen, insbesondere über solche Änderungen, die sich aus einer Änderung der Anleihebedingungen oder der Zinssätze ergeben.

(3) Das Unternehmen muss das Publikum unverzüglich über neue Emissionen von Anleihen, insbesondere über die Garantien, die für diese Anleihen übernommen werden, in Kenntnis setzen.

(4) Bezieht sich die amtliche Notierung auf Wandelschuldverschreibungen, „austauschbare” Schuldverschreibungen (obligations échangeables) oder Optionsanleihen, so muss das Unternehmen das Publikum unverzüglich über alle Änderungen der Rechte in Kenntnis setzen, die mit den verschiedenen Gattungen der Aktien verbunden sind, auf die sich die Schuldverschreibungen beziehen.

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